Satzung und Finanzen

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Satzung des Kreisverbandes Görlitz

Satzung des Kreisverbandes Görlitz ( als pdf )

von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Präambel

Die Vorläuferverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Görlitz sind aus der Oppositionsbewegung der DDR gegen das totalitäre Regime der SED und der mit ihr verbundenen Parteien und Organisationen erwachsen. Hier schlossen sich Menschen zusammen, die sich beispielsweise  in der Grünen Partei, Grünen Liga, im Neuen Forum, Demokratie Jetzt oder in der Initiative Frieden und Menschenrechte engagierten.

Geprägt von diesen Erfahrungen, getragen von der Verpflichtung zur Verteidigung der durch die Bürgerrechtsbewegungen errungenen Freiheiten und der wieder erlangten Würde mündiger Menschen, mit dem ausdrücklichen Bekenntnis zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom Dezember 1948 und zu den Verheißungen des Grundgesetzes, setzen wir uns ein für Frieden, umfassende Demokratie, soziale Gerechtigkeit und die nachhaltige Bewahrung von Natur und einer lebenswerten Umwelt auch für künftige Generationen.

Ausgehend von der Erfordernissen, Aufgaben und Chancen als Folge der Funktional- und Kreisgebietsreform des Jahres 2008 und der Bildung des neuen Landkreises Görlitz schließen sich die Kreisverbände Görlitz, Löbau-Zittau und der KV aus dem Niederschlesischen Oberlausitzkreis zum neuen Kreisverband Görlitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (KV Görlitz) zusammen.

Wir Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im KV Görlitz treten ein für die Gleichstellung von Frauen und Männern, für ein solidarisches Zusammenleben der Generationen und Kulturen, für die Grundsätze der Subsidiarität und für gute und friedliche Nachbarschaft nach außen und innen. Wir bekennen uns zu den Prinzipien der Basisdemokratie und der Gewaltfreiheit. Wir widersetzen uns der Gewalt, der Unterdrückung, dem Militarismus, dem Totalitarismus in jeglicher Form, der Fremdenfeindlichkeit und dem Rassismus.

Wir Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im KV Görlitz bemühen uns in unserer politischen Arbeit um eine Kultur, die geprägt ist von der Fähigkeit zum Dialog und zum Ertragen von Widerspruch. Die Suche nach Konsens hat da, wo es ohne Aufgabe der oben genannten Grundwerte möglich ist, Vorrang. Minderheitsmeinungen verdienen Achtung, soweit sie sich in diesem Rahmen bewegen.

                Wir Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im KV Görlitz wollen die Ideen, das Engagement, die Kritik und die begründete Widerständigkeit aller Menschen und Organisationen aufnehmen, die sich diesen Werten und Zielen verpflichtet fühlen.

                Wir sind insbesondere den Menschen in der Oberlausitz und den Nachbarn in der Euroregion Neiße aus der Republik Polen und der Tschechischen Republik verbunden. Zugleich wissen wir um unsere Eingebundenheit und um unsere Mitverantwortung in der „Einen Welt“. Als örtliche Gliederung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN innerhalb Landesverbandes Sachsen und des Bundesverbandes sehen wir uns als Teil einer weltumspannenden Grünen Bewegung.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)     Der Kreisverband Görlitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Kreisverband im Sinne des § 8 der Satzung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.

(2)     Der Sitz des Kreisverbandes (Kurzform KV Görlitz) ist in der Stadt Görlitz (Kreissitz), sofern durch eine Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt wird.

(3)     Der Tätigkeitsbereich des KV erstreckt sich auf das Gebiet des durch die Kreisgebiets- und Funktionalreform im Jahre 2008 neu gebildeten Landkreises Görlitz mit den Altkreisen Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis und der ehemals Kreisfreien Stadt Görlitz.

§ 2 Gliederung

(1)     Innerhalb des Kreisverbandes können sich Orts- und Regionalgruppen bilden. Die Ortsgruppen können sich auch die Bezeichnung Ortsverband oder Stadtverband geben. Die genannten Gliederungen bilden sich entlang der Gebietsgrenzen von Städten und Gemeinden, nach regionalen oder kulturellen Eigenheiten und Traditionen oder nach Erfordernissen der politischen Arbeit. Die Teilgliederungen innerhalb des KV sollen sich territorial nicht überschneiden. Sie nennen sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit vor- oder nachgestellter örtlicher bzw. regionaler Zuordnungsbezeichnung.

(2)     Für die Bildung einer Ortsgruppe, eines Ortsverbandes oder Stadtverbandes sind i.d.R. mindestens fünf  Mitglieder erforderlich. Für die Bildung einer Regionalgruppe aus benachbarten, sich dazu zusammenschließenden Gemeinden     ebenfalls fünf.

(3)     Die genannten Teilgliederungen haben innerhalb ihrer Organisationsstruktur Satzungs- und Organisationshoheit. Die Satzungen müssen verträglich mit den Satzungen des KV, des Landesverbandes und der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. Die Teilgliederungen sollen dem Kreisvorstand gegenüber jeweils mindestens eineN SprecherIn und eineN FinanzverantwortlicheN benennen. Sie sind in ihrer politischen Arbeit im Rahmen der Satzung frei und nicht an Weisungen des KV gebunden.

(4)     Über die Anerkennung der Bildung von Teilgliederungen entscheidet gem. § 8 (4) der Landessatzung der Kreisvorstand. Die Entscheidung ist von der nächsten Kreismitgliederversammlung zu bestätigen. Über Streitigkeiten entscheidet das Landesschiedsgericht.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)     Mitglied bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, KV Görlitz, kann werden, wer keiner anderen Partei angehört, die Satzung anerkennt, für die politischen Grundsätze eintritt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2)     Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständige Gesamtverband der jeweils untersten Ebene. Bestehen berechtigte Zweifel an der Anerkennung der Satzung, wird die Aufnahme bis zur nächsten Mitgliederversammlung (MV) der Teilgliederung zurückgestellt. Die MV kann mit einfacher Mehrheit die Aufnahme beschließen. Hat dieser Gebietsverband keinen Vorstand, entscheidet dessen Mitgliederversammlung. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der BewerberIn in diesem Fall bei der Mitgliederversammlung des zuständigen Kreisverbandes Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch das satzungsgemäß zuständige Gremium. Mit der Aufnahme auf einer unteren Ebene (z.B. Ortsverband, Stadtverband, Regionalverband) ist gleichzeitig die Mitgliedschaft im KV Görlitz verbunden.

(3)     Ein Mitglied, dessen Arbeits- und Interessenschwerpunkt im Gebiet eines anderen Gebietsverbandes liegt, kann seinen Wechsel zu diesem anderen Gebietsverband bei dessen für Aufnahmen zuständigen Gremium beantragen. Sinngemäß gelten dafür die Aussagen in Satz 2.

(4)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des KV schriftlich erklärt werden und ist sofort wirksam. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Antragsberechtigt sind die MV und/oder der Vorstand. Über Widersprüche entscheidet das Landesschiedsgericht.

§ 4  Freie Mitarbeit

(1)     Der KV Görlitz von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist offen für die Mitarbeit und Mitwirkung interessierter BürgerInnen und Gruppen, die mit den politischen Grundsätzen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sympathisieren.

(2)     Voraussetzung für die Bekleidung Innerparteiliche Wahlämter soll in der Regel die Mitgliedschaft sein.

(3)     Freie Mitarbeit beginnt und endet mit einer Erklärung gegenüber dem Vorstand des KV oder einer Teilgliederung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes zu beteiligen, an den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, sowie für Wahlämter und Delegationen zu kandidieren.

(2)     Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dies betrifft auch offene Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Austrittsmonats, des Erlöschens oder Ausschlusses.

(3)     Die Beitragshöhe regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Görlitz. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten ruhen die Rechte des Mitgliedes. Kommt es zu keiner Einigung über die Begleichung der Rückstände, so erlischt die Mitgliedschaft.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

(1)     Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)     Das politische und verbandliche Leben und die öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten des Kreisverbandes und seiner Mitglieder können sich neben der formalen Ebene der Organe auch in informeller Form, z.B. als Stammtische, Arbeitskreise, Konferenzen etc. entfalten, soweit dies im Einklang mit Beschlüssen der Organe bzw. Bestimmungen der Satzung geschieht.

§ 7 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1)     Die MV ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie fasst die grundlegenden Beschlüsse zur Politik des Kreisverbandes und beteiligt sich an der Willensbildung der Landes- und Bundespartei. Eine MV findet mindestens einmal jährlich statt.

(2)     Die MV  kann sich eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben.

(3)     Die MV muss eine Beitrags- und Kassenordnung beschließen. In dieser Ordnung sind Regelungen für eine Verteilung von Einnahmen zwischen KV-Ebene und Ebene der Teilgliederungen gem. § 2 enthalten.

(4)     Die MV tritt nach Einladung durch den Vorstand zusammen. Die Einladung muss unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung mindestens 12 Tage vor Beginn schriftlich ergehen. Die Ladungsfrist kann bei dringlichen Fällen auf 5 Tage verkürzt werden.

(5)     Als schriftliche Einladung in diesem Sinne gilt auch eine E-Mail an eine vom Mitglied für diesen Zweck mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(6)     Eine MV muss auch einberufen werden, wenn 20 Prozentder Mitglieder des KV oder ein Beschluss einer Teilgliederung dies verlangen .

(7)     Die MV beschließt über: das Programm, die Satzung und den Haushalt. Sie wählt den Vorstand, zwei KassenprüferInnen und Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soweit durch Satzung des Landesverbandes und des Bundesverbandes nichts anderes bestimmt ist. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über ihn und eine Entlastung des Vorstandes.

(8)     Die MV ist beschlussfähig, wenn sie laut Absatz 2 bis 6 fristgerecht einberufen wurde und mindestens 20 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse fallen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, wird in einer Spanne von mindestens 5 und höchsten 14 Tagen erneut zum gleichen Gegenstand eingeladen. Die Beschlussfähigkeit ist dann ohne Quorum hergestellt.

(9)     Satzungsänderungen benötigen die 2/3-Mehrheit der nach Abs.9 jeweils beschlussfähigen MV.

§ 8 Der Vorstand

(1)     Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse, die Außendarstellung, die KV-interne Koordination und Kommunikation, die Mitglieder- und Beitragsverwaltung sowie die Vertretung und Kontaktpflege zu den überörtlichen Ebenen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Darin eingeschlossen sind die Kontakte und Kooperationen zu den relevanten Amts- und MandatsträgerInnen der Partei. Der Vorstand hat eine ordentliche Kassenführung zu gewährleisten und ist nach Maßgabe der Gesetze den Mitgliedern, den KassenprüferInnen und der Landespartei gegenüber dazu rechenschaftspflichtig. Zur Erfüllung dieser und weiterer Aufgaben kann sich der Vorstand weiterer Mitwirkender (z.B. Beauftragte, Arbeitskreise) bedienen.

(2)     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3)     Dem Vorstand gehören mindestens fünf Personen an, höchstens aber sieben. Über die Anzahl in dieser Spanne bestimmt die jeweils wählende MV. Die MV wählt einE SprecherIn, eineN StellvertreterIn und eineN KassiererIn direkt. Daneben gibt es 2 bis 4 BeisitzerInnen, deren Aufgabenbereiche der Vorstand selbst verteilen kann. Es ist darauf zu achten, dass im Vorstand die Zuständigkeiten „VertreterIn der Grünen Jugend“ und „MitgliederbeauftragteR“ abgedeckt sind. Der Vorstand wird gesetzlich vertreten durch den/die SprecherIn und einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4)     Im Vorstand sollen die drei ehemaligen Kreisverbände Görlitz, Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis durch dafür stehende Personen angemessen vertreten sein.

(5)     Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(6)     Die vorfristige Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder ist nach vorherigem schriftlich begründeten Antrag durch eine MV möglich. Der Antrag ist durch mindestens 20 Prozent der Mitglieder oder durch Beschluss einer Teilgliederung bei Einreichung zu unterstützen. Die Abwahl bedarf einer einfachen Mehrheit einer beschlussfähigen MV.

§ 9 Auflösung des Kreisverbandes

(1)     Die Auflösung des Kreisverbandes wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erwirkt. Eventuelles Vermögen des KV wird, soweit die MV nichts anderes bestimmt oder der KV nicht mehr besteht, dem Landesverband Sachsen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN übereignet.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung und Folgen für die ehemaligen KV

(1)     Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

(2)     Mit Inkrafttreten sollen die alten Kreisverbände Görlitz (Stadt), Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis aufgelöst werden.

(3)     Finanzielle Folgen (z.B. eventueller Übergang von Vermögen, Verbindlichkeiten und ausstehenden Forderungen) werden durch eine Vereinbarung der drei Alt-KV geregelt.

(4)     Der neu gegründete KV Görlitz ist Rechtsnachfolger des KV Görlitz, des KV Löbau-Zittau und des KV aus dem Niederschlesischen Oberlausitzkreis.

(5)     Bestehende Mitgliedschaften werden automatisch übergeleitet in den KV Görlitz und entsprechend den Gegebenheiten zum Gründungszeitpunkt auch in die bis dahin oder später gegründeten Teilgliederungen des KV gemäß § 2.

 Angenommen auf der Mitgliederversammlung des KV Görlitz in Görlitz am 18.09.2008

Beitrags- und Kassenordnung

Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Görlitz 

Einleitung

In Ergänzung der Beitrags-und Kassenordnung des Landesverbandes und als Anhang zur Satzung des Kreisverbandes regelt der Kreisverband Görlitz von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN seine Finanzverhältnisse folgendermaßen:

§1 Organe zur Regelung der Finanzverhältnisse und deren Aufgaben

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Erhebung von Beiträgen und Verwendung der Mittel des Kreisverbandes. Sie beschließt dazu einen Haushaltsplan.

Der Vorstand entscheidet über die einzelnen Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes und im Einklang mit dem Parteiengesetz, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie der Satzung des Kreisverbandes.

Die/der KreiskassiererIn verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes. Sie/er hat dem Vorstand sowie den KassenprüferInnen jederzeit vollständigen Einblick in die Finanzen des Kreisverbandes zu gewähren.

Die KassenprüferInnen überwachen die Verwendung der Mittel des Kreisverbandes im Sinne der Beschlüsse der Parteigremien und Satzungen sowie unter Einhaltung des Parteiengesetzes. Dies beinhaltet insbesondere die Prüfung der Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes und seiner Untergliederungen.

§2 Der Haushaltsplan

Zu Beginn eines Jahres erstellt die/der KreiskassiererIn in Abstimmung mit dem Vorstand den Entwurf für einen Haushaltsplan. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Haushaltsplan. Bis zur Verabschiedung des Haushaltsplanes gilt der Haushaltsplan des Vorjahres sinngemäß weiter.

Der Haushaltsplan regelt in erster Linie

· die grobe Verwendung der vorhandenen und im laufenden Jahr zu erwartenden Mittel

· die Aufnahme von Schulden und

· die Verteilung der Mittel zwischen Kreisverband und Untergliederungen

Sämtliche finanziellen Entscheidungen des Kreisverbandes sollen in Übereinstimmung mit dem Haushalts-plan erfolgen. Über Finanzanträge, die vom Haushaltsplan abweichen, kann der Kreisvorstand bei einfacher Mehrheit bis zu einer Höhe von 500 Euro und bei Einstimmigkeit bis zu einer Höhe von 1000 Euro entscheiden. Darüber liegende Anträge sind von einer Kreismitgliederversammlung zu entscheiden. In jedem Fall ist vor einer Entscheidung der/dem KreiskassiererIn die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.

Einzelne Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Tätigkeit und in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan bzw. darüber hinausgehender Beschlüsse über Beträge bis 100 Euro eigenverantwortlich entscheiden. Über darüber hinausgehende Beträge ist durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu entscheiden.

§3 Finanzhoheit der Untergliederungen

Die Untergliederungen des Kreisverbandes sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der von übergeordneten Parteigliederungen getroffenen Beschlüsse berechtigt, ihre Finanzangelegenheiten selbständig zu regeln. Sie können selbstständig für sich entscheiden, in welchem Umfang sie dieses Recht in Anspruch nehmen wollen. Beitragsangelegenheiten sind Sache des Kreisverbandes. Die Untergliederungen unterstützen den Kreisverband in Beitragsangelegenheiten.

Nehmen sie dieses Recht in Anspruch, sind sie verpflichtet, eine(n) Finanzverantwortliche(n)  und eine/n VertreterIn dem Kreisvorstand zu benennen, die/der die daraus entstehenden Aufgaben wahrnimmt. Dazu zählen insbesondere:

· ordnungsgemäße Führung der Unterlagen

· fristgemäße Abgabe der Finanzunterlagen an den Kreisverband

· Teilnahme an Schulungen

· Meldung  von Ein- und Austritten bei bekannt werden.

Kommt die Untergliederung dem nicht nach oder erfüllt sie in anderer Weise nicht ihre Verpflichtungen aus dieser Ordnung, kann der Kreisverband die Kassen-und Kontenführung vorübergehend an sich ziehen.

Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes gefährdet, kann der Kreisvorstand die Kassenführung der Untergliederung vorübergehend an sich ziehen.

Daraus entstehende zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Budgets der Untergliederung.

Je nach Umfang der finanziellen Selbstverwaltung sind von den Untergliederungen folgende Fristen einzuhalten:

Meldung von Spenden an den Kreisverband: quartalsweise zum Ende des Folgemonats, für IV. Quartal bis 15. Januar des Folgejahres

Abgabe der Zuarbeit zum Rechenschaftsbericht an die/den KreiskassiererIn: 15. Februar des Folgejahres

§4 Kassen-und Bankkonten

Über die Einrichtung oder Auflösung von Bankkonten des Kreisverbandes oder seiner Untergliederungen entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes auf Antrag der Kreiskassiererin/des Kreiskassierers bzw. der/ des Finanzverantwortlichen der Untergliederung. Alle Bankkonten einschließlich der Konten der Untergliederungen sind Eigentum des Kreisverbandes. Der Kreisverband ist Kontoinhaber. Bevollmächtigte® sind die/der Finanzverantwortliche der Untergliederung und wenn von der Untergliederung beschlossen deren/dessen StellvertreterIn. Alle Konten der Untergliederungen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, sind bis Jahresende 2015 auf diese Anforderungen um zu stellen. Konten, die ab 1.1.2016 diesen Anforderungen nicht genügen, zählen nicht als Konten des Kreisverbandes und damit nicht mehr als Parteikonten.

Bankkonten des Kreisverbandes werden von der/dem KreiskassiererIn geführt. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erteilen dazu der/dem KreiskassiererIn Einzel-Unterschriftsberechtigung über die Bankkonten.

Bankkonten der Untergliederungen werden von der/dem Finanzverantwortlichen der Untergliederung geführt. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes erteilen dazu der/dem Finanzverantwortlichen Einzel-Unterschriftsberechtigung über die Bankkonten der Untergliederung.

Der Vorstand kann weitere Unterschriftsberechtigungen für Bankkonten des Kreisverbandes und/oder seiner Untergliederungen erteilen.

Es wird den Untergliederungen aufgrund der Mitgliederzahlen empfohlen, die Kontoführung dem Kreisverband zu übertragen. Dabei werden die Finanzen der Untergliederungen in einer separate“Kostenstelle“ pro Untergliederung geführt. Der Untergliederung wird der Stand ihrer „Kostenstelle“  quartalsweise bis 20. des Folgemonates übermittelt bzw. auf Nachfrage bekannt gegeben.

§5 Rechenschaftspflicht der Untergliederungen

Der Kreisverband ist gegenüber dem Landesverband über sämtliche finanziellen Aktivitäten, auch die der Untergliederungen, rechenschaftspflichtig. Die Untergliederungen sind deshalb ihrerseits gegenüber dem Kreisverband über ihre finanziellen Aktivitäten rechenschaftspflichtig.

Untergliederungen, die selbständig Spenden annehmen, ein eigenes Bankkonto führen, selbständig Aufwandserstattungen auszahlen oder sonstige finanzielle Aktivitäten tätigen, sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Einnahmen-und Ausgabenrechnung zu führen und diese zusammen mit allen Belegen als Rechenschaftsbericht der/dem KreiskassiererIn fristgemäß zu übergeben.

Alle anderen Untergliederungen rechnen im Einzelfall bzw. per Erstattungsantrag mit der/dem KreiskassiererIn ab und übergeben die Belege zeitnah. Rechnungen sind hier möglichst direkt an die/den KreiskassiererIn zu richten und durch diesen zu überweisen. Der/die Finanzverantwortliche reicht zusätzlich ein Protokoll mit dem entsprechenden Finanzbeschluss der Untergliederung ein.

Es erfolgt grundsätzlich keine Buchung ohne Original-Beleg.

§6 Beiträge und Spenden

Spenden, die eine Untergliederung einnimmt oder die zweckgebunden beim Kreisverband eingehen, stehen der Untergliederung zu. Zweckgebundene Spenden sind im Sinne des Spenders zu verwenden.

Untergliederungen erhalten ein Budget in Höhe der auf sie entfallenen Beiträge abzüglich der Umlage. Zur Ermittlung der Umlage dient der Mitgliederstand zum 31.12. des Vorjahres.

Die Umlage beträgt 5€ pro Mitglied und Monat und setzt sich aus einer vom Kreisverband zu zahlenden Umlage an Bundesverband und Landesverband und einem Kreisverbandsanteil zusammen. Im Rahmen des Haushaltsplanes kann die Umlage mit Beschluss des Haushaltsplanes aktuellen Erfordernissen angepasst werden.

Grundsätzlich überweist/stellt die/der KreiskassiererIn das Budget für die Untergliederungen bis spätestens 14 Tage nach der Verabschiedung des Haushalts-Planes zur Verfügung.

Beiträge und Spenden sind i.d.R. durch Bankeinzug oder Überweisung zu tätigen. Barspenden dürfen nur in Ausnahmefällen und nur von der/dem KreiskassiererIn bzw. der/dem Finanzverantwortlichen einer Untergliederung angenommen werden. Barspenden über 1000 Euro sind unzulässig.

Für rechtswidrig angenommene Spenden im Sinne des Parteiengesetzes haftet die/der Annehmende bzw. kontoführende KreiskassiererIn bzw. Finanzverantwortliche persönlich.

Sämtliche eingenommenen Beiträge und Spenden sind der/dem KreiskassiererIn mit Name und Anschrift des Zahlers quartalsweise zu melden. Bei Barspenden ist die Person zu melden, die die Spende übergeben hat.

Beitrags-und Spendenbescheinigungen stellt ausschließlich die/der KreiskassiererIn aus. Die Untergliederungen sind nicht berechtigt, Beitrags-und/oder Spendenbescheinigungen auszustellen.

Die Beitragshöhe beträgt mindestens 1% des Nettoeinkommens des jeweiligen Mitglieds.

Die Mitglieder sind aufgefordert, ihren Mitgliedsbeitrag entsprechend ihrem Einkommen selbst festzulegen.

Dabei erwartet der Kreisverband eine ehrliche Bemessung aufgrund des tatsächlichen Einkommens.

Jedes Mitglied ist gehalten, bei Änderungen des monatlichen Einkommens die eigene Beitragshöhe zu überprüfen und diese ggf. der/dem KreiskassiererIn anzuzeigen.

Kann das tatsächliche Einkommen für den aktuellen Zeitraum nicht ermittelt werden, kann das Einkommen geschätzt werden oder das zuletzt ermittelte Einkommen eines vergangenen Zeitraumes als Grundlage verwendet werden.

Der Mindestbeitrag korrespondiert mit Abführungen an den Landesverband und beträgt 5 Euro.

Der Vorstand des Kreisverbandes kann in besonderen Härtefällen auf formlosen Antrag des Mitgliedes hin den Betrag ermäßigen oder stunden. In diesem Fall wird angestrebt, dass der erlassene Betrag durch die Patenschaft eines anderen Mitgliedes erbracht wird.

Mitgliedsbeiträge werden in Abhängigkeit von der Zahlweise jeweils in der Mitte des Beitragszeitraumes fällig: bei monatlicher Zahlweise am 15. des Monats, bei Quartalsweiser Zahlweise am 15. des 2. Monats im Quartal und bei jährlicher Zahlweise am 30. Juni des Beitragsjahres.

§7 Aufwandserstattungen

Die Erstattung von Aufwendungen regelt im Wesentlichen die Erstattungsordnung des Landesverbandes. Darüber hinaus gelten folgende Festlegungen:

Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen, die in Ausübung eines Amtes oder Mandates des Kreisverbandes entstehen und nur dann, wenn sie nicht gegenüber anderen Stellen geltend gemacht werden können.

Soweit nicht anders festgelegt, sind Delegierungen auf zwei Jahre befristet und können verlängert werden.

Es ist darauf zu achten, möglichst preisgünstige Sach-und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Die Aufwandserstattung erfolgt nach Abgabe eines ordentlichen Erstattungsantrages. Alle Aufwendungen sind durch Anlage der Originalbelege nachzuweisen, soweit es sich nicht um Aufwandspauschalen handelt.

Erstattungen müssen vierteljährlich für das vorangegangene Quartal beantragt werden; ansonsten verfallen die Ansprüche.

Spendenbescheinigungen, die sich aus Erstattungsanträgen ergeben, werden für das Jahr der Antragstellung des Erstattungsantrages ausgestellt, vorausgesetzt, der Antrag geht bis spätestens 10.Januar des Folgejahres bei der/dem KreiskassiererIn ein.

Sonstige Rechnungen, die nicht als Aufwand im Sinne der Aufwandserstattungen geltend gemacht werden können (z.B. Saalmiete, Plakatierung usw.), sind direkt an die/den KreiskassiererIn bzw. FinanzverantwortlicheN zu adressieren.

Werden Rechnungen ausnahmsweise bar bezahlt, sind sie unverzüglich, spätestens am 7. des Folgemonats mit der/dem KreiskassiererIn bzw. Finanzverantwortlichen abzurechnen. Ausgangsrechnungen oder Gutschriften dürfen nur von der/dem KreiskassiererIn bzw. Finanzverantwortlichen erstellt werden.

 §8 Haftung

Vorstandsmitglieder, die sich nicht an die Regelungen dieser Ordnung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, z.B. Parteiengesetz, halten, haften mit ihrem Privatvermögen für daraus dem Kreisverband entstandene Schäden und haben nicht zweckgemäß ausgegebene Mittel persönlich zu ersetzen. Beruhen die fehlerhaften Entscheidungen auf Beschlüssen des Vorstandes, so haften die zustimmenden Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich.

Beschlossen am 15. Januar 2010 auf der Mitlgiederversammlung in Görlitz. Geändert am 22. Juni 2015 auf der Mitgliederversammlung in Görlitz. © 2019 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Görlitz