Satzung

des Stadtverbandes Görlitz

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Görlitz sind aus der Oppositionsbewegung gegen das totalitäre Regime der SED und der mit ihr verbundenen Parteien und Organisationen erwachsen.

Deutschlands damals östlichster bündnisgrüner Kreisverband konstituierte sich 1992 aus Neuem Forum und Grüner Liste (Grüne Partei/Grüne Liga/Demokratie Jetzt). Die Bündelung der einstmals getrennten Fraktionen erhöhte die politische Durchsetzungsfähigkeit und ermöglichte ein effektiveres Arbeiten.

Geprägt von diesen Erfahrungen, getragen von der Verpflichtung zur Verteidigung der durch die Bürgerrechtsbewegungen errungenen Freiheiten und der wieder erlangten Würde mündiger Menschen, mit dem ausdrücklichen Bekenntnis zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom Dezember 1948 und zu den Verheißungen des Grundgesetzes setzen wir uns ein für Frieden, umfassende Demokratie, soziale Gerechtigkeit und die nachhaltige Bewahrung von Natur und einer lebenswerten Umwelt auch für künftige Generationen.

Wir Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Stadt Görlitz treten ein für die Gleichstellung von Frauen und Männern, für ein solidarisches Zusammenleben der Generationen und Kulturen, für die Grundsätze der Subsidiarität sowie für gute und friedliche Nachbarschaft nach außen und innen.

Wir bekennen uns zu den Prinzipien der Basisdemokratie und der Gewaltfreiheit. Wir widersetzen uns der Gewalt, der Unterdrückung, dem Militarismus, dem Totalitarismus in jeglicher Form, der Fremdenfeindlichkeit und dem Rassismus.

Wir Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Stadt Görlitz bemühen uns in unserer politischen Arbeit um eine Kultur, die geprägt ist von der Fähigkeit zum Dialog und zum Ertragen von Widerspruch. Die Suche nach Konsens hat da, wo es ohne Aufgabe der oben genannten Grundwerte möglich ist, Vorrang. Minderheitsmeinungen verdienen Achtung, soweit sie sich in diesem Rahmen bewegen.

Wir Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Stadt Görlitz wollen die Ideen, das Engagement, die Kritik und die begründete Widerständigkeit aller Menschen und Organisationen aufnehmen, die sich diesen Werten und Zielen verpflichtet fühlen.

Wir sind insbesondere den Menschen in der Stadt Görlitz, in der Oberlausitz und den Nachbarn in der Euroregion Neiße verbunden.

Zugleich wissen wir um unsere Eingebundenheit und um unsere Mitverantwortung in der „Einen Welt“. Als örtliche Gliederung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN innerhalb des Kreisverbandes Görlitz, des Landesverbandes Sachsen und des Bundesverbandes sehen wir uns als Teil einer weltumspannenden Grünen Bewegung.

§ 1       Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)       Der „Stadtverband Görlitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ ist eine Ortsgruppe nach § 2 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes Görlitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; er ist Teil des Kreisverbandes Görlitz im Landesverband Sachsen der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2)       Der Stadtverband Görlitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, abgekürzt Stadtverband bzw. SV, hat seinen Sitz in der Kreisstadt Görlitz.

(3)       Der Tätigkeitsbereich des Stadtverbandes erstreckt sich auf das Stadtgebiet der Kreisstadt Görlitz.

§ 2       Mitgliedschaft

(1)       Mitglied im Stadtverband Görlitz von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN kann werden, wer keiner anderen Partei angehört, die Satzung anerkennt, für die politischen Grundsätze eintritt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied im Stadtverband kann werden, wer grundsätzlich seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt Görlitz hat.

(2)       Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des Stadtverbandes schriftlich beantragt. Der Vorstand des Stadtverbandes beschließt über die Aufnahme. Bestehen berechtigte Zweifel an der Anerkennung der Satzung, wird die Aufnahme bis zur nächsten Mitgliederversammlung des Stadtverbandes zurückgestellt. Die Mitgliederversammlung  kann mit einfacher Mehrheit die Aufnahme beschließen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung. Mit der Aufnahme wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im Kreisverband Görlitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verbunden. Die Mitgliedschaft kann auch durch schriftlichen Antrag beim Kreisverband, beim Landesverband oder beim Bundesverband beantragt werden, bedarf aber auch in diesem Fall in Anlehnung an § 4 der Satzung des Bundesverbandes einer Entscheidung des Vorstandes des Stadtverbandes.

(3)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Stadtverband schriftlich erklärt werden und ist sofort wirksam.

(4)       Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung des SV mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Antragsberechtigt sind hierfür die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand. Über Widersprüche entscheidet das Landesschiedsgericht.

§ 3       Freie Mitarbeit

(1)       Der Stadtverband Görlitz von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist offen für die Mitarbeit und Mitwirkung interessierter Bürger/-innen und Gruppen, die mit den politischen Grundsätzen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sympathisieren.

(2)       Voraussetzung für die Bekleidung innerparteilicher Wahlämter soll in der Regel die Mitgliedschaft sein.

(3)       Freie Mitarbeit beginnt und endet mit einer Erklärung gegenüber dem Vorstand des SV.

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung des Stadtverbandes zu beteiligen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.

(2)       Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dies betrifft auch offene Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Austrittsmonats, des Erlöschens oder des Ausschlusses. Die Beitragshöhe regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Görlitz. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten ruhen die Rechte des Mitgliedes. Kommt es zu keiner Einigung über die Begleichung der Rückstände, so erlischt die Mitgliedschaft.

§ 5       Organe des Stadtverbandes

(1)       Die Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)       Das politische und verbandliche Leben und öffentlichkeitswirksame Aktivitäten des Stadtverbandes und seiner Mitglieder können sich neben der formalen Ebene der Organe auch in informeller Form, z.B. als Stammtisch, Arbeitskreis o. ä. entfalten, soweit dies im Einklang mit Beschlüssen der Organe bzw. Bestimmungen der Satzung geschieht.

§ 6       Die Mitgliederversammlung (MV)

(1)       Die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV) ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie fasst die grundlegenden Beschlüsse zur Politik des Stadtverbandes und beteiligt sich an der Willensbildung des Kreisverbandes sowie der Landes- und Bundespartei. Eine MV soll in der Regel mindestens zweimal jährlich stattfinden.

(2)       Die MV tritt nach Einladung durch den Vorstand zusammen. Die Einladung muss unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor Beginn schriftlich ergehen.

(3)       Als schriftliche Einladung im Sinne des Abs. 2 gilt auch eine Email an eine vom Mitglied mitgeteilte Email-Adresse.

(4)       Eine MV muss auch einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder des SV dies verlangen.

(5)       Eine außerordentliche MV kann mit Frist von 3 Tagen einberufen werden.

(6)       Die Mitgliederversammlung beschließt über: das Programm und die Satzung des Stadtverbandes. Sie wählt den Vorstand, die zwei Kassenprüfer und die Delegierten für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, soweit durch Satzung des Kreisverbandes Görlitz oder des Landesverbandes Sachsen nichts anderes bestimmt ist. Die MV nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Berichte und über die Entlastung des Vorstands.

(7)       Die MV ist beschlussfähig, wenn sie laut Absatz 2 bis 5 fristgerecht einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder des SV anwesend ist. Beschlüsse fallen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, wird in einer Spanne von mindestens 3 und höchsten 14 Tagen erneut zum gleichen Gegenstand eingeladen. Die Beschlussfähigkeit ist dann ohne Quorum hergestellt.

(8)       Satzungsänderungen benötigen eine 2/3-Mehrheit der nach Abs.7 jeweils beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

§ 7       Der Vorstand

(1)       Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Vorbereitung der MV und die Durchführung ihrer Beschlüsse, die Außendarstellung des SV, die SV-interne Koordination und Kommunikation sowie die Kontaktpflege zu den überörtlichen Ebenen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, also Kreis-, Landes- und Bundesebene. Darin eingeschlossen sind die Kontakte und Kooperationen zu den relevanten Amts- und Mandatsträgern der Partei. Der Vorstand hat eine ordentliche Kassenführung zu gewährleisten und ist nach Maßgabe der Gesetze den Mitgliedern, den Kassenprüfer/-innen und dem Kreisverband gegenüber dazu rechenschaftspflichtig. Zur Erfüllung dieser und weiterer Aufgaben kann sich der Vorstand weiterer Mitwirkender (z.B. Beauftragte, Arbeitskreise) bedienen.

(2)       Dem Vorstand gehören mindestens drei aber höchstens fünf Personen an. Der Vorstand kann durch die MV ermächtigt werden, die interne Aufgabenverteilung selbst vorzunehmen. Entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 3 der Satzung des Kreisverbandes sollen dabei besondere Zuständigkeiten als Sprecher/-in und als Finanzverantwortliche/r benannt werden. Es ist darauf zu achten, dass auch die Zuständigkeiten für Mitgliederwerbung und -betreuung sowie die Vertretung der „Grünen Jugend“ abgedeckt sind.

(3)       Der Vorstand wird gesetzlich vertreten durch die/den Sprecher/-in.

(4)       Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(5)       Die Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder ist nach vorherigem, schriftlich begründetem Antrag durch eine Mitgliederversammlung möglich. Der Antrag ist durch mindestens 1/5 der Mitglieder bei Einreichung zu unterstützen, um auch eine außerordentliche MV nach § 6 Abs. 4, 5 ermöglichen zu können. Die Abwahl bedarf der einfachen Mehrheit einer gemäß § 6 Abs. 7 beschlussfähigen MV.

§ 8       Auflösung des Stadtverbandes

(1)Die Auflösung des Stadtverbandes wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erwirkt. Die Beschlussfähigkeit dafür ist in § 6 Abs. 7, 8 geregelt. Eventuelles Vermögen des SV wird, soweit die MV nichts anderes bestimmt, dem Kreisverband Görlitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN übereignet.

§ 9       Inkrafttreten der Satzung

(1)       Diese Satzung ist mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 31.03.2014 in Kraft getreten. © 2019 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Görlitz